Notar Frank Schubert
Ihr Notar in Meiningen

VERERBEN

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testaments­vollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.


Formen von letztwillige Verfügungen

Testament:

  • Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden
  • kann eigenhändig - als ganz handschriftlich - verfasst werden
  • notarielle Beratung & Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen
  • Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler und geben später Anlass zu Streit
  • Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteils­ansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden


Erbvertrag:

  • in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind
  •  beurkundungsbedürftig
  • beim gemeinschaftlichen Testament nur Ehepartner , hier auch nicht miteinander verheiratete Personen möglich


Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.

Vermächtnis.

  • bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen
  • der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über


Testamentsvollstreckung:

  • durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen
  • nichts anderes bestimmt dann hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen
  • letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen
  • die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen
  • oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären


Bennung eines Vormunds
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Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.