Notar Frank Schubert
Ihr Notar in Meiningen

BERECHNUNG DER NOTARKOSTEN

Wertgebühren.

  • Höhe der Notarkosten richtet sich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts
  • jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz
  • Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung

Die Beurkundungsgebühr umfasst:

  • die umfassende Beratung durch den Notar
  • die Entwurfs­fertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne


Gebührensatz.

  • für einseitige Erklärungen zählt die volle Gebühr (1,0)  
  • für Verträge und Beschlüsse zählt  die doppelte Gebühr (2,0)
  • für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5
  • beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber bspw. auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Bau­gesetz­buchs beträgt die Gebühr höchstens 50,- €



Geschäftswert.

Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Gebührenrechner.

Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden.

Geschäftsprüfung.

Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.